Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung:
    • der Jugendhilfe und Jugendförderung durch Kinderbetreuung, Unterstützung der Kindergärten, Schulwegsicherung;
    • des Umweltschutzes durch Übernahme von Baumpatenschaften, Beratung bei der Garten-gestaltung, Initiativen und Informationen zu Umwelt- und Abfallproblemen, Mitwirkung bei Umweltaktionen regionaler Veranstalter;
    • von Sport und Kultur durch Aktivitäten auf dem Gebiet Breiten- und Freizeitsport, insbesondere durch Durchführung von Lauftreffs, Fahrradtouren und das Betreiben von Hobby-Ballsportarten sowie Heimat- und Kulturpflege, insbesondere durch örtliche Brauchtumspflege, Literaturkreis und Theaterbesuche;
    • die Unterstützung von Personen bei Verrichtungen des täglichen Lebens als Nachbar-schaftshilfe, die zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören. Dieser Satzungszweck der Nachbarschaftshilfe wird u.a. erfüllt durch
      • Begleitung bei Arztbesuchen, Spaziergängen und öffentlichen Veranstaltungen;
      • Haushaltsunterstützung bei Bedarfsfällen;
      • Reparaturhilfen im Haushalt und Gartenpflege etc.
  3. Die Tätigkeiten des Vereins sind nicht auf das Wohngebiet „Schäfersberg“ beschränkt, sondern umfassen auch die übrigen Ortsteile Niedernhausens sowie der angrenzenden Gemeinden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes schließt die Steuervergünstigung nicht aus. Erwirtschaftete Gewinne sind aber ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  6. Zur Förderung der gemeinnützigen Vereinszwecke kann der Verein Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher einsetzen. Für diese Tätigkeiten kann eine Vergütung an Mitglieder und Nichtmitglieder vereinbart werden. Dies bedarf der Genehmigung des Vorstandes